Entlastungsbetrag
Bei Pflegegrad 1 bis 5 stehen grundsätzlich bis zu 131 Euro monatlich für gesetzlich vorgesehene Entlastungsleistungen zur Verfügung. Nicht jede Dienstleistung ist automatisch darüber abrechenbar.
In der Pflegeversicherung sind Änderungen im Gespräch. Wir erklären verständlich, welche Unterstützung bereits gilt, was sich künftig ändern könnte und warum Sie bei angekündigten Neuerungen genau hinschauen sollten.
Unabhängig von der geplanten Reform bestehen bereits verschiedene Ansprüche aus der Pflegeversicherung. Welche Leistungen tatsächlich nutzbar sind, hängt unter anderem vom Pflegegrad, der persönlichen Situation und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Bei Pflegegrad 1 bis 5 stehen grundsätzlich bis zu 131 Euro monatlich für gesetzlich vorgesehene Entlastungsleistungen zur Verfügung. Nicht jede Dienstleistung ist automatisch darüber abrechenbar.
Ab Pflegegrad 2 können unter Voraussetzungen bis zu 40 % ungenutzter ambulanter Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Das kann die Höhe des verbleibenden Pflegegelds beeinflussen.
Für Pflegegrad 2 bis 5 besteht ein gemeinsamer Jahresbetrag von insgesamt bis zu 3.539 Euro. Welche Aufwendungen erstattungsfähig sind, muss im Einzelfall geprüft werden.
Pflegebedürftige und Angehörige können unterschiedliche Beratungsangebote nutzen. Bei Bezug von Pflegegeld gelten je nach Pflegegrad auch Regeln für Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
Der vom Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossene Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht Veränderungen an Leistungen und Strukturen der Pflegeversicherung vor. Ein Kabinettsbeschluss bedeutet noch nicht, dass diese Regelungen bereits gelten. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich.
Geplant ist eine andere Bündelung bestimmter Leistungen, um die Nutzung übersichtlicher zu gestalten. Welche Ansprüche daraus entstehen, ergibt sich erst aus dem endgültigen Gesetz.
Im Entwurf ist für Erwachsene ab Pflegegrad 2 ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich vorgesehen. Es soll bisherige Entlastungsleistungen neu ordnen. Dies ist derzeit kein zusätzlicher, bereits abrufbarer Anspruch.
Auch die Unterstützung bei Pflegegrad 1 soll neu gestaltet werden. Welche Leistungen künftig konkret gelten, ist vom weiteren Gesetzgebungsverfahren abhängig.
Der Entwurf enthält weitere Ansätze, die Beratung und Unterstützung pflegebedürftiger Menschen betreffen. Für die persönliche Planung sind bis zum Inkrafttreten neuer Regeln die geltenden Leistungsbescheide maßgeblich.
Wir nehmen uns Zeit, erklären unsere Angebote verständlich und helfen Ihnen dabei, die passenden nächsten Schritte zu finden – persönlich und nah in Rheinberg und Umgebung.
Informationsstand: Oktober 2026. Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Rechts- oder Leistungsentscheidung der Pflegekasse. Die Abrechnung über unseren Dienst hängt von der jeweiligen Anerkennung, Vereinbarung und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.