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Pflegewegweiser · Stand Oktober 2026

Pflegereform 2026/2027:
Was gilt – und was ist geplant?

In der Pflegeversicherung sind Änderungen im Gespräch. Wir erklären verständlich, welche Unterstützung bereits gilt, was sich künftig ändern könnte und warum Sie bei angekündigten Neuerungen genau hinschauen sollten.

Bereits geltende Leistungen

Diese Unterstützung können Sie heute prüfen

Unabhängig von der geplanten Reform bestehen bereits verschiedene Ansprüche aus der Pflegeversicherung. Welche Leistungen tatsächlich nutzbar sind, hängt unter anderem vom Pflegegrad, der persönlichen Situation und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Entlastungsbetrag

Bei Pflegegrad 1 bis 5 stehen grundsätzlich bis zu 131 Euro monatlich für gesetzlich vorgesehene Entlastungsleistungen zur Verfügung. Nicht jede Dienstleistung ist automatisch darüber abrechenbar.

Umwandlungsanspruch

Ab Pflegegrad 2 können unter Voraussetzungen bis zu 40 % ungenutzter ambulanter Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Das kann die Höhe des verbleibenden Pflegegelds beeinflussen.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Für Pflegegrad 2 bis 5 besteht ein gemeinsamer Jahresbetrag von insgesamt bis zu 3.539 Euro. Welche Aufwendungen erstattungsfähig sind, muss im Einzelfall geprüft werden.

Pflegeberatung

Pflegebedürftige und Angehörige können unterschiedliche Beratungsangebote nutzen. Bei Bezug von Pflegegeld gelten je nach Pflegegrad auch Regeln für Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI.

Beispiel: Eine Person mit Pflegegrad 2 benötigt Unterstützung im Haushalt. Ob diese über den Entlastungsbetrag oder einen Umwandlungsanspruch finanziert werden kann, hängt von den Voraussetzungen und der Anerkennung des Anbieters ab. Wir besprechen mit Ihnen, welche Möglichkeiten für unsere Leistungen infrage kommen.

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Gesetzesvorhaben – noch nicht verbindlich

Welche Änderungen sind vorgesehen?

Der vom Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossene Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht Veränderungen an Leistungen und Strukturen der Pflegeversicherung vor. Ein Kabinettsbeschluss bedeutet noch nicht, dass diese Regelungen bereits gelten. Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich.

Neue Leistungsbudgets

Geplant ist eine andere Bündelung bestimmter Leistungen, um die Nutzung übersichtlicher zu gestalten. Welche Ansprüche daraus entstehen, ergibt sich erst aus dem endgültigen Gesetz.

Sozialraumbudget

Im Entwurf ist für Erwachsene ab Pflegegrad 2 ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich vorgesehen. Es soll bisherige Entlastungsleistungen neu ordnen. Dies ist derzeit kein zusätzlicher, bereits abrufbarer Anspruch.

Änderungen bei Pflegegrad 1

Auch die Unterstützung bei Pflegegrad 1 soll neu gestaltet werden. Welche Leistungen künftig konkret gelten, ist vom weiteren Gesetzgebungsverfahren abhängig.

Begleitung und Versorgung

Der Entwurf enthält weitere Ansätze, die Beratung und Unterstützung pflegebedürftiger Menschen betreffen. Für die persönliche Planung sind bis zum Inkrafttreten neuer Regeln die geltenden Leistungsbescheide maßgeblich.

Unser Rat: Kündigen oder ändern Sie bestehende Hilfen nicht allein aufgrund von Reformankündigungen. Prüfen Sie zuerst, welche Ansprüche heute bestehen und ob eine spätere gesetzliche Änderung Ihre Situation tatsächlich betrifft.
Kurz erklärt

Was bedeutet das für Sie persönlich?

Kann ich die geplanten 175 Euro schon beantragen?
Nein. Das im Gesetzentwurf vorgesehene Sozialraumbudget ist noch kein geltender Anspruch. Maßgeblich sind aktuell die bestehenden Regelungen der Pflegeversicherung.
Bleibt mein bisheriger Entlastungsbetrag erhalten?
Nach geltendem Recht steht der Entlastungsbetrag weiterhin unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Verfügung. Ob und wann die Reform daran etwas ändert, hängt vom endgültigen Gesetz ab.
Was sollte ich bei einer neuen Pflegebedürftigkeit zuerst tun?
Stellen Sie möglichst früh einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse und lassen Sie sich zu Pflegegrad, Begutachtung und Unterstützungsmöglichkeiten beraten. Die Pflegekasse entscheidet über die Leistungsansprüche.
Wo kann ich mich über den aktuellen Stand informieren?
Verlässliche Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Gesundheit und Ihrer Pflegekasse. Wir erläutern Ihnen gerne, welche unserer Angebote zu Ihrer Situation passen.
Persönlich für Sie da

Sie müssen sich nicht allein durch den Pflegedschungel kämpfen.

Wir nehmen uns Zeit, erklären unsere Angebote verständlich und helfen Ihnen dabei, die passenden nächsten Schritte zu finden – persönlich und nah in Rheinberg und Umgebung.

Informationsstand: Oktober 2026. Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Rechts- oder Leistungsentscheidung der Pflegekasse. Die Abrechnung über unseren Dienst hängt von der jeweiligen Anerkennung, Vereinbarung und den gesetzlichen Voraussetzungen ab.